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   AG Aachen, 07.07.2011 - 91 IN 68/11   

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https://dejure.org/2011,58911
AG Aachen, 07.07.2011 - 91 IN 68/11 (https://dejure.org/2011,58911)
AG Aachen, Entscheidung vom 07.07.2011 - 91 IN 68/11 (https://dejure.org/2011,58911)
AG Aachen, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - 91 IN 68/11 (https://dejure.org/2011,58911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit des Vorliegens eines vorherigen insolvenzrechtlichen Antragsverfahrens für die Möglichkeit der Weiterverfolgung des Eröffnungsantrags trotz Befriedigung des Gläubigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 14 Abs. 1 S. 1
    Notwendigkeit des Vorliegens eines vorherigen insolvenzrechtlichen Antragsverfahrens für die Möglichkeit der Weiterverfolgung des Eröffnungsantrags trotz Befriedigung des Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Aachen, 23.01.2012 - 6 T 101/11

    Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO

    Mit Antrag vom 22.02.2011, beim Amtsgericht eingegangen am 26.02.2011, Aktenzeichen 91 IN 68/11, beantragte die Antragstellerin zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, weil der Schuldner mit der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2011 in Höhe von 4.086,76 Euro in Rückstand geraten war.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Abschlussgutachten (91 IN 68/11, Bl. 98 ff d.A.) Bezug genommen.

    Mit Beschluss vom 07.07.2011 hat das Amtsgericht die Verfahren 91 IN 68/11 und 91 IN 85/11 unter Führung des zuerst genannten Verfahrens verbunden, den Eröffnungsantrag der Antragstellerin zu 2) als unzulässig abgewiesen und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Schuldners diesem und der Antragstellerin zu 2) zu gleichen Teilen auferlegt; die Kosten der Antragstellerin zu 1) wurden dem Schuldner auferlegt.

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